Eine der Fragen, die uns häufig von ausländischen Staatsangehörigen gestellt wird, betrifft ihr Recht, ihr Grundstück einzuzäunen oder einzuzäunen.
In diesem Sinne ist unsere Gesetzgebung eindeutig, da unser spanisches Zivilgesetzbuch in Artikel 388 vorsieht, dass jeder Eigentümer sein Grundstück durch Mauern, Gräben, lebende oder tote Gebüsche oder auf andere Weise abschließen oder einzäunen kann, allerdings mit der Voraussetzung, dass die auf diesen Grundstücken bestehenden Dienstbarkeiten respektiert werden müssen.
Daher ist es prinzipiell möglich, ländliche Grundstücke einzuzäunen, wobei jedoch bestimmte Bedingungen beachtet werden müssen:
1.- Erstens ist, wie bereits erwähnt, das Recht, ein ländliches Grundstück einzuzäunen, Teil des Eigentumsrechts, das in der Verfassung und in unseren Gesetzen verankert ist, doch müssen Grunddienstbarkeiten respektiert werden, sofern sie den angrenzenden Grundstücken eingeräumt wurden und ihnen die Überquerung des Grundstücks ermöglichen.
2.- Wichtig ist auch, dass die Gemeinden Planungsvorschriften vorgeben können, die festlegen, wie und auf welche Weise diese Einfriedungen zu erfolgen haben. Daher können die Gemeinden das Recht der Eigentümer, ihre Grundstücke aus ökologischen, historischen oder landschaftlichen Gründen einzuzäunen, mit Bedingungen oder spezifischen Beschränkungen versehen, sofern diese Beschränkungen auf der Grundlage des Städtebaurechts erfolgen und in jedem Fall das Recht auf Einfriedung des Grundstücks zulassen. Zu diesem Zweck muss für die Umzäunung unseres Grundstücks die entsprechende kommunale Genehmigung beantragt werden, wie sie von jeder Gemeinde festgelegt wird, wobei das übliche Verfahren darin besteht, ein unterzeichnetes technisches Gutachten